+49 241 52 30 30 (DE) Alle Standorte

Atemschutzmasken-Dichtsitzprüfungen

für die Industrie

Dichtsitzprüfungen in der Industrie

Anforderungen der DGUV-Regel 112-190 erfüllen

Die DGUV Regel 112-190 gibt vor, dass die Passform einer bestimmten Atemschutzmaske individuell an der Person, die sie tragen soll, überprüft werden muss. Zur Überprüfung kann durch Dichtsitzprüfungen stattfinden.

Die Überprüfung wird vor dem erstmaligen Gebrauch eines Atemschutzgeräts durchgeführt. Sie muss wiederholt werden, wenn sich Maske, Gesicht oder Hals der Person ändert. Für die konkrete Durchführung der Dichtsitzprüfung verweist die DGUV Regel 112-190 auf die Norm ISO 16975-3, welche seit 2022 auch als DIN ISO 16975-3 vorliegt.

Die quantitative Dichtsitzprüfung kann für alle geschlossenen Atemanschlüsse verwendet werden, (also auch für Vollmasken). Insbesondere, wenn der Atemschutz gegen Stoffe mit hohem Gefährdungspotential, akut toxischen (Kategorie 1 und 2) oder CMR-Stoffen eingesetzt wird, ist das quantitative Verfahren zu bevorzugen. 

Die DGUV Regel 112-190 allgemein:

Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Bezug auf die Benutzung von Atemschutzgeräten unter Berücksichtigung von atemschutzgerätespezifischen DIN- und EN-Normen. Das bedeutet, dass unter anderem die DIN EN 529 „Atemschutzgeräte – Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandsetzung“ in die DGUV Regel 112-190 einfließt. Die DGUV Regel 112-190 betrifft dabei alle Atemschutzgeräte für Arbeit, Rettung und Flucht. 

 

DIN ISO 16975-3

Die DIN ISO 16975-3 beschreibt detailliert Anforderungen, Ausbildungsinhalte, Rahmenbedingungen und die Durchführung von Dichtsitzprüfungen. Die DIN ISO 16975-3 stellt daher ein deutsches Fit-Test-Protokoll dar. In ihm sind die Übungen vorgeschrieben, die den Arbeitsalltag simulieren sollen und während der Dichtsitzprüfung durchgeführt werden müssen.

 

Fragen? Kommentare?

Melden Sie sich gerne bei uns!


Nützliche Ressourcen